Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 30 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 13.12.2016 – A 4 K 2750/16
- LAG Köln, 13.03.2026 – 8 Ta 170/25
- ArbG Bonn, 15.09.2025 – 4 Ca 720/23
- BPatG, 19.08.2011 – 3 Ni 23/08 (EU)
- LAG Düsseldorf, 05.02.2020 – 13 Ta 96/19Zitiert von 2
- LAG Hessen, 17.02.2014 – 2 Sa 1004/11
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 – 26 Ta (Kost) 6047/22Zitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2021 – L 9 KR 175/21 BZitiert von 6
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 – 26 Sa 1106/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.